Satzung

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Satzung Islamische Gemeinde Neu Wulmstorf e.V.
- Stand 21.05.2022

§ 1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Islamische Gemeinde Neu Wulmstorf e. V.

Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen werden.

§ 2
Sitz, Geschäftsjahr

Der Sitz des Vereins ist Neu Wulmstorf. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Zweck des Vereins

  1. Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion und der Mildtätigkeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Betreuung der islamischen Gemeinde in Neu Wulmstorf und Umgebung
    2. Erwerb und Unterhaltung von Gebetsräumen
    3. Einstellung von Imamen, Lehrern und Erziehern
    4. Die Entgegennahme von Almosen und Weiterleitung an bedürftige Personen im Sinne von §53 AO
    5. Gestaltung von religiösen Festen und Feierlichkeiten
    6. Unterstützung und Förderung zur Pilgerfahrt nach Mekka
    7. Unterstützung bei islamischen Ritualen
    8. Besuch und Seelsorge in Krankenhäuser und Haftanstalten
    9. Begleitung und Seelsorge in Trauer‐ und Krisenfällen
  3. Weiterer Zweck des Vereins ist die Bildungsarbeit. Sie soll die Gemeindemitglieder, insbesondere Kinder und Jugendliche mit ihrer Religion und Kultur vertraut machen und wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Religiöse Unterweisung
    2. Islamunterricht und Qurankurse
    3. Religiöse Gesprächskreise
    4. Ferienbildungsangebote für Jugendliche
    5. Vorträge, Seminare und Workshops
    6. Lehrgänge
    7. Hausaufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht
    8. Bildungs‐ und Studienreisen
  4. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und dieses wird verwirklicht insbesondere durch z.B.:
    1. Kulturelle Veranstaltungen, wie z.B. Lesungen und Feierlichkeiten
    2. Einladung zu Moscheeführungen
    3. Vorträge über das religiöse und kulturelle Leben der Muslime
    4. Engagement in Stadtteilvereinen und Interessengruppen
    5. Dialog und Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen
    6. Interreligiöser Dialog mit anderen Religionsgemeinschaften
    7. Zusammenarbeit mit Behörden
    8. Gesprächskreise von Vereinsmitgliedern und anderen Gemeinschaften zum
      gegenseitigen Kennenlernen und Beseitigen von religiösen
      Missverständnissen
    9. Organisation von Veranstaltungen zur Förderung von Frieden und
      Freundschaft und gegen Gewalt und Rassismus
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Tätigkeiten des Vereins sind ausschließlich religiösen, kulturellen und sozialen Inhaltes. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Allgemeine Grundsätze für die Vereinsarbeit

  1. Alle Mitglieder sollen sich an der Vereinsarbeit beteiligen können.
  2. Alle Aktivitätsangebote des Vereins, z. B. Bildungsangebote, Unternehmungen, Arbeitsgruppen etc., sollen für Frauen und Männer gleichermaßen bestehen.
  3. Der Verein achtet und schützt die verfassungsmäßig garantierten Rechte und übt seine Tätigkeit im Einklang mit dem Grundgesetzt und den Gesetzen.
  4. Der Verein soll seine Arbeit gegenüber seinen Mitgliedern möglichst transparent
    gestalten.
  5. Der Verein wirkt für die gesellschaftliche Teilhabe ihrer Mitglieder und dem Gedanken der Völkerverständigung durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch den Austausch mit allen gesellschaftlichen Gruppen, den Nachbarn und der örtlichen Verwaltung.
  6. Jede Form der Gewaltanwendung oder Aufruf zur Gewaltanwendung als Mittel der (politischen und gesellschaftlichen) Auseinandersetzung wird vom Verein strikt abgelehnt. Anders geartetes Verhalten eines Mitgliedes kann zum sofortigen Ausschluss führen.
  7. Der Verein kann gesellschaftlich relevanten Themen beobachten, die Mitglieder regelmäßig informieren und im Namen der Gemeinde zu aktuellen gesellschaftlichen Zeitfragen aus seiner Sicht Stellung nehmen.
  8. Der Verein kann seine Mitglieder vor Unrecht schützen und ihnen beistehen, wenn ihnen solches widerfährt, insbesondere dann, wenn ihre Grundrechte verletzt werden.
  9. Besonders zuletzt genannte Vorfälle wird der Verein dokumentieren und in geeigneter Form veröffentlichen.
  10. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 5
Mitgliedschaft der Gemeinde

  1. Der Verein ist Mitglied im Dachverband Bündnisses der islamischen Gemeinden in Norddeutschland e. V. (im Folgenden BIG)
  2. Die BIG unterstützt und fördert die Arbeit ihrer Mitgliedsgemeinden, berät sie in organisatorischen, rechtlichen und finanziellen Anliegen und vertritt ihre Interessen gegenüber der Gesellschaft, Politik und anderen Interessensgruppen.
  3. Der Verein ist dem BIG gegenüber verpflichtet, keine Ziele zu verfolgen, die der entsprechenden Satzung des BIG zuwiderlaufen. Der Verein ist im Übrigen bereit, die Ratschläge und die Weisungen des BIG anzunehmen bzw. umzusetzen. Hierdurch wird jedoch die rechtliche Selbständigkeit des Vereines nicht berührt.
  4. Die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen oder Zusammenschlüssen bedürfen der Zustimmung des BIG.
  5. Zum Abschluss eines jeden Geschäftsjahres übermittelt der Verein an die BIG eine Kopie ihres Jahresabschlusses, eine Liste mit den Namen, der Anschrift und den Kontaktdaten der aktuellen  Vorstandsmitglieder, einen aktuellen Freistellungsbescheid sowie einen Tätigkeitsbericht.
  6. Der Verein zahlt Mitgliedsbeiträge an die BIG. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung der Mitgliedsgemeinden des BIG.
  7. Spendenaktionen für andere juristische Personen oder Initiativen bedürfen der Zustimmung des BIG. Das Nähere regelt die Spendenordnung des BIG.

§ 6
Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und islamischen Glaubens ist, werden.
  2. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft kann schriftlich gestellt werden und muss eine Erklärung darüber enthalten, dass dem/r Antragsteller der Inhalt der Satzung in vollem Wortlaut bekannt ist.
  3. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen Mitgliedsanträge ablehnen.
  4. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, welche an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, jedoch kein Stimmrecht haben.
  5. Jedes Mitglied der Gemeinde erklärt sich damit einverstanden zugleich Mitglied des BIG zu sein und ist mit der Satzung des BIG einverstanden. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung des BIG durch den Vorsitzenden des Vereins vertreten.
  6. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein gibt es eine nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder können jede natürliche und juristische Person
    werden.
  7. Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann ohne Angabe von Gründen die Fördermitgliedschaft ablehnen. Mit der Aufnahme erkennt das Fördermitglied die Satzung des Vereins an.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. jeden Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern, Auszubildenden und Studenten die Beiträge teilweise zu erlassen. Der Mindestbeitrag beträgt 10,00 €
    (Euro). Der Mitgliedsbeitrag der Fördermitglieder beträgt min. 1,00 € (Euro). Das Nähere regelt eine von der Mitgliedersammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand; sie ist sofort zulässig
    3. hat ein Mitglied 3 Monate seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt, so kann die Mitgliedschaft durch Beschluss des Vorstandes enden. Dem Mitglied ist zuvor die Gelegenheit einer Stellungnahme zu geben,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie sich verbal oder aktiv gegen Vereinsziele richten, wenn sie wegen einer Straftat verurteilt werden, wenn sie zur Gewaltanwendung aufrufen, und wenn sie anerkannte islamische Glaubensgrundsätze des Islam nicht mehr teilen. Ordentliche Mitglieder können auch aus einem sonstigen wichtigen Grund ausgeschlossen werden.

§ 9
Gemeinderegister

  1. Der Verein unterstützt die BIG bei der Führung eines Gemeinderegisters. Das Nähere regelt eine vom BIG verabschiedete Gemeinderegisterordnung.
  2. Ordentliche Mitglieder werden in das Gemeinderegister eingetragen. Einträge von Nichtmitgliedern bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Muslims / der Muslima.
  3. Eingetragene Muslime können jederzeit die Löschung ihrer Daten aus dem Gemeinderegister schriftlich beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben.
  4. Auszüge aus dem Register sollen hauptsächlich für den Nachweis der Religionszugehörigkeit zum Islam und zur Vertretung der Rechte der Muslime, der islamischen Gemeinden und der islamischen Religionsgemeinschaft dienen.

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. der Aufsichtsrat

§ 11
Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
    zuständig:
    1. Entgegennahme des Finanz‐ und Tätigkeitsberichtes des Vorstands;
    2. Entlastung des Vorstands;
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats;
  3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten vier Monaten, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, und/oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

  2. Die Frist beginnt mit dem Tage nach der Übergabe der schriftlichen Einladung zur Post bzw. nach der Übermittlung auf dem elektronischen Wege bzw. am Tag nach dem Aushang.

  3. Die Einladung muss Auskünfte über Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung geben.

  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet.
  2. Die Versammlungsleitung bestehend aus dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in wird vom Vorstand des BIG gestellt. Der/die von der BIG gestellte/r Schriftführer/in muss nicht Mitglied des Vorstandes der BIG sein.
  3. Die Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Wahl. Auf Beschluss der Versammlungsleitung kann die Abstimmung geheim erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste oder Medienvertreter zulassen.
  5. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung bedarf es keiner besonderen Mehrheiten. Vielmehr ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn nicht ausdrücklich gesetzliche Mehrheiten vorgesehen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
  7. Eine Änderung der Satzung und des Zweckes des Vereins kann mit mindestens 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
    von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. die Tagesordnung,
    3. die Person des Versammlungsleiters,
    4. die Zahl der erschienenen Mitglieder,
    5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

  9. Bei der Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 14
Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 11, 12, 13 entsprechend.

§ 15
Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins gehören mindestens neun Mitglieder an.

    Diese bestehen aus:
    1) dem Vorsitzenden,
    2) dem stellvertretenden Vorsitzenden für Mitgliederbetreuung und Gemeindeentwicklung
    3) dem Schatzmeister,
    4) dem Referenten für geistige und ethische Führung und Verlautbarung,
    5) dem Öffentlichkeitsreferenten,
    6) dem Referenten für Bildung und Erziehung,
    7) dem Referenten für soziale Dienste,
    8) dem Schriftführer
    9) dem Beisitzer

  2. Zusätzlich gibt es geborene Vorstandsmitglieder. Diese sind;
    1) die Leitung der Frauenorganisation,
    2) die Leitung der Frauenjugendorganisation,
    3) der Leiter der Jugendorganisation,
  3. Die Namen der geborenen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung bekannt
    gegeben.
  4. Dem gesetzlichen Vorstand gem. § 26 BGB gehören der Vorsitzende, der
    stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister an, wobei jeweils zwei dieser
    Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten dürfen.

§ 16
Wahl des Vorstandes

  1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in Form einer Listenwahl. Es können nur Kandidatenlisten berücksichtigt werden, die mindestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Aufsichtsrat eingereicht werden. Auf der Liste müssen die Kandidaten den Vorstandsämtern zugeordnet sein.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sie nur für die Kandidatenliste insgesamt abgeben.
  3. Der Vorstand wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt (§13, Abs. 3). Haben zwei oder mehrere Listen eine gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinigt, so wird die Wahl wiederholt.

§ 17
Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder aufgeführt sind.
    2. die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins;
    3. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
    4. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    5. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
    6. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    7. Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
    8. Erstellung eines Jahresberichtes bestehend aus Finanz‐ und Tätigkeitsbericht;
    9. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 18
Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen.

§ 19
Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand kommt regelmäßig auf Einladung des Vorsitzenden und im Falle seiner Abwesenheit durch den Stellvertreter min. alle 14 Tage zur Vorstandssitzung zusammen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 20
Der Beirat

  1. Der Verein kann bei Bedarf einen Beirat einrichten.
  2. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Einem Vorsitzenden, einen Stellvertreter und drei Beisitzern.
  3. Der Beirat wird mit dem Vorstand in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit entspricht der des Vorstandes.
  4. Jedes Mitglied des Beirats ist mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen einzeln zu Wählen. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
  5. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
  6. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beiratsvorsitzende bzw. der Stellvertreter lädt zur Beiratssitzung ein.

§ 21
Der Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.;
    2. dem stellvertreten Vorsitzenden des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.,
    3. dem Schatzmeister des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.;
    4. dem Vorstandsvorsitzenden für geistige und ethische Führung und Verlautbarung des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.;
    5. dem Referenten für Bildung und Erziehung des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.;
    6. der Vorsitzenden der Muslimischen Frauengemeingemeinschaft in Norddeutschland e.V.;
    7. der Vorsitzenden der Muslimischen Mädchen e.V.;
    8. dem Vorsitzenden des Islamischen Jugendbundes e.V.
  2. Der Aufsichtsrat ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen und satzungsmäßigen Vorschriften durch den Vorstand und berichtet dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung.
  3. Der Aufsichtsrat oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt die Geschäftsführung der Organe des Vereins und der Ausführung ihrer Beschlüsse jederzeit und uneingeschränkt zu prüfen. Hierzu können sie jederzeit selbst oder durch beauftragte Personen Einblick in alle Unterlagen des Vereins nehmen.
  4. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten hat.
  5. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen des Vorstandes oder aus anderen wichtigen Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 12 einzuberufen. Wird die Mitgliederversammlung vom Aufsichtsrat einberufen, so eröffnet der Aufsichtsratsvorsitzende entsprechend des § 13, Abs. 1 die Mitgliederversammlung.

§ 22
Frauenorganisation

  1. Die Leiterin der Frauenorganisation wird nach Konsultation mit der Muslimischen Frauengemeinschaft in Norddeutschland e.V. und auf Vorschlag der weiblichen Gemeindemitglieder vom Vorstand des Vereins ernannt. Jedes weibliche Gemeindemitglied kann Mitglied der Frauenorganisation werden.
  2. Unter Berücksichtigung des Vereinszweckes gibt sich die Frauenorganisation selbst eine Geschäftsordnung. Die Frauenorganisation ist zur Rechenschaft gegenüber dem Vorstand verpflichtet und stimmt seine Aktivitäten mit dem Vorstand ab.
  3. Die Finanzierung der Aktivitäten wird durch den Vorstand des Vereins unterstützt. Die Frauenorganisation kann jedoch eigene Beiträge erheben oder Spenden empfangen.
  4. Am Ende eines jeden Quartals und abschließend am Jahresende ist die Frauenorganisation verpflichtet einen Finanz‐ und Tätigkeitsbericht an den Vorstand abzugeben.
  5. Die Frauenorganisation ist Mitglied bei der Muslimischen Frauengemeinschaft in Norddeutschland e.V. und wird dort von der Leiterin der Frauenorganisation vertreten.
  6. Die Frauenorganisation hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Die Interessen der Frauen und Mädchen der Gemeinde beim Vorstand zu vertreten.
    2. Die Vereinsarbeit dahingehend zu kontrollieren, ob die Bedürfnisse der weiblichen Gemeindemitglieder ausreichend berücksichtigt werden, und ob Aktivitätsangebote und Bildungsangebote auch in ausreichendem Maße für Frauen zur Verfügung stehen.
    3. Unter den weiblichen Mitgliedern selbständig Aktivitäten zu entfalten, die dem Vereinszweck dienen.

§ 23
Frauenjugendorganisation

  1. Die Leiterin der Frauenjugendorganisation wird nach Konsultation mit der Muslimischen Mädchen e.V. und auf Vorschlag der Mädchen und jungen Frauen der Gemeinde vom Vorstand des Vereins ernannt. Jedes Mädchen und jede junge Frau der Gemeinde kann Mitglied der Frauenjugendorganisation werden.
  2. Unter Berücksichtigung des Vereinszweckes gibt sich die Frauenjugendorganisation selbst eine Geschäftsordnung. Die Frauenjugendorganisation ist zur Rechenschaft gegenüber dem Vorstand verpflichtet und stimmt seine Aktivitäten mit dem Vorstand ab.
  3. Die Finanzierung der Aktivitäten wird durch den Vorstand des Vereins unterstützt. Die Frauenjugendorganisation kann jedoch eigene Beiträge erheben oder Spenden empfangen.
  4. Am Ende eines jeden Quartals und abschließend am Jahresende ist die Frauenjugendorganisation verpflichtet einen Finanz‐ und Tätigkeitsbericht an den Vorstand abzugeben.
  5. Die Frauenjugendorganisation ist Mitglied bei der Muslimischen Mädchen e.V. und wird dort von der Leiterin der Frauenjugendorganisation vertreten.
  6. Die Frauenjugendorganisation hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Die Interessen der Mädchen und jungen Frauen der Gemeinde beim Vorstand zu vertreten.
    2. Die Vereinsarbeit dahingehend zu kontrollieren, ob die Bedürfnisse der weiblichen Gemeindemitglieder ausreichend berücksichtigt werden, und ob Aktivitätsangebote und Bildungsangebote auch in ausreichendem Maße für Mädchen und junge Frauen zur Verfügung stehen.
    3. Die Entfaltung von selbständigen Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen, so z.B. sportliche Aktivitäten, Zeltlager, Pfadfinderlager etc.

§ 24
Jugendorganisation

  1. Der Leiter der Jugendorganisation wird nach Konsultation mit dem Islamischen Jugendbund e.V. und auf Vorschlag der Jungen und der jungen Erwachsenen Gemeindemitglieder vom Vorstand des Vereins ernannt. Jeder Junge und jedes junge erwachsene Gemeindemitglied kann Mitglied der Jungendorganisation werden.
  2. Die Geschäftsordnung wird unter Beteiligung der Jugendlichen vom Vorstand festgelegt.
  3. Die Finanzierung der Aktivitäten wird durch den Vorstand des Vereins unterstützt. Die Jugendorganisation kann jedoch eigene Beiträge erheben oder Spenden empfangen.
  4. Am Ende eines jeden Quartals und abschließend am Jahresende ist die Jugendorganisation verpflichtet einen Finanz‐ und Tätigkeitsbericht an den Vorstand abzugeben.
  5. Die Jugendorganisation ist Mitglied beim Islamischen Jugendbund e.V. und wird dort von der Leitung der Jugendorganisation vertreten.
  6. Die Jugendorganisation hat unter anderem folgende Aufgaben:
    1. Die Interessen der jugendlichen Mitglieder beim Vorstand zu vertreten.
    2. Die Kontrolle der Vereinsarbeit dahingehend, ob die Belange der Jugendlichen ausreichend berücksichtigt werden.
    3. Die Entfaltung von selbständigen Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen, so z.B. sportliche Aktivitäten, Zeltlager, Pfadfinderlager etc.

§ 25
Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Ziele Ausschüsse bilden. Die Mitglieder und die Leitung dieser Ausschüsse werden vom Vorstand ernannt. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet werden und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 26
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden auf Vorschlag des Vorstands oder auf Wunsch von Mitgliedern der Mitgliederversammlung unterbreitet. Vorschläge durch Mitglieder sind dem Vorstand jeweils spätestens zum 15. Dezember des Kalenderjahres einzureichen, damit diese bei der jährlichen Mitgliederversammlung zur Wahl gestellt werden können. Der Vorschlag der Mitglieder muss schriftlich formuliert und begründet sein.
  2. Bevor der Vorschlag über die Satzungsänderung auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gebracht wird, ist der Aufsichtsrat zu informieren.

§ 27
Grundvermögen des Vereins

  1. Veräußerung von Grundstücken oder Belastung mit einer Hypothek und Grundschuld usw. sind nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates möglich.
  2. Das Bündnis der islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. gesteht dem Verein jedoch das Recht zu, die durch seine Vermittlung erworbenen Grundstücke ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden und zwar entsprechend den Vereinszwecken, so lange er tätig ist.
  3. Der Grundbesitz ist pfleglich zu behandeln und alles zu seiner Erhaltung Erforderliche zu veranlassen.

§ 28
Datenschutz

Der Verein nutzt die Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Alles Weitere regelt die Datenschutzerklärung des Vereins.

§ 29
Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Bündnis der islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. oder im Falle der Unmöglichkeit der Islamischen Gemeinde Hamburg – Centrum Moschee e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden haben.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
    verliert. Die Liquidatoren haben das Vereinsvermögen dem BIG oder im Falle der Unmöglichkeit an die Islamischen Gemeinde Hamburg – Centrum Moschee e.V. zuzuführen.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 21.05.2022 beschlossen.

Neu Wulmstorf, 21.05.2022